Die Mayer Elektrotechnik erbringt ausschließlich auf Basis nachfolgender Auftragsbedingungen
werkvertragliche Leistungen für den jeweiligen Auftraggeber:
1. Allgemeines
1.1 Maßgebliche Rechtsgrundlage für alle von uns (nachfolgend Auftragnehmer genannt)
übernommenen Werkaufträge sind die Verdingungsordnung für Bauleistungen,Teil B (VOB/B),
sowie die nachstehenden Auftragsbedingungen. Sie werden schon jetzt für alle zukünftigen
Geschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor etwaig abweichenden Bedingungen des
Auftraggebers.
1.2 Alle Vertragsabreden sollen schriftlich getroffen werden. Im Verkehr mit Unternehmern i.S.d. §
14 BGB bedürfen sie jedenfalls der Schriftform.
1.3 Erstellte Angebote sind für den Auftragnehmer nur 30 Tage seit Ausstellung verbindlich.
2. Angebots- und Entwurfsunterlagen
2.1 Sämtliche Urheberrechte an erstellten Zeichnungen und Entwürfen verbleiben umfänglich beim
Auftragnehmer.
2.2 Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Der
Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
3. Preise
3.1 Alle Preise gelten nur bei ungeteilter und vollumfänglicher Bestellung des angebotenen
Objektes und bei ununterbrochener Montage und anschließender Inbetriebnahme.
3.2 Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tage der Ausführung gültigen
Arbeitslöhne und Materialpreise des Auftragnehmers maßgebend.
3.3 Fest- / Pauschalpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom Auftragnehmer
schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Aufnahme und
Abschluss der Arbeiten vereinbart werden.
3.4 Im Übrigen ist der Auftragnehmer an Angebotspreise, die nicht Festpreise sind, nur für einen
Zeitraum von 4 Monaten nach Vertragsabschluss gebunden.
3.5 Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die
nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, die Preise für Lohn-, Material- und
sonstige entstandene Kosten nach 3.b) zu erhöhen. Die Regelung in 3.d) bleibt hiervon unberührt.
3.6 Im Angebot nicht ausdrücklich ausgewiesene Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages
notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in
Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen.
3.7 Sämtliche Preisangaben verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistungen. Für Über-
, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden
die tariflichen Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.
3.8 Sämtliche ausgewiesene Preise verstehen sich im Verkehr mit Unternehmern i.S.d. 14 BGB
jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Im Verkehr mit Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB ist der jeweilig ihm gegenüber benannte Preis der
Endpreis einschließlich Mehrwertsteuer.
4. Zahlung
4.1 Für alle Zahlungen gilt § 16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen,Teil B (VOB/B).
4.2 Die Zahlungen sind zu leisten bar, ohne Abzug, frei Zahlstelle des Auftragnehmers in deutscher
Währung.
4.3 Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.
4.4 Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen, so werden sämtliche bis dahin
offenstehenden Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist,
verbunden mit Kündigungsandrohung, ist der Auftragnehmer sodann berechtigt, den Vertrag
schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach
Vertragspreisen abzurechnen.
5. Lieferzeit und Montage
5.1 Sind Ausführfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung,
spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu
beginnen, sofern der Auftraggeber die gem. 2.b) erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein
ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine evtl. vereinbarte Anzahlung
beim Auftragnehmer eingegangen ist.
5.2 Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der
Auftraggeber zu vertreten hat, und schafft dieser auf Verlangen des Auftragnehmers nicht binnen
angemessener Frist Abhilfe, so kann der Auftragnehmer bei Aufrechterhaltung des Vertrages
Schadenersatz gem. § 6 Nr. 6 VOB Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene
Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der
Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis
dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch der Mehrwertaufwendungen zu, die er für das
erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes
machen musste.
5.3 Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.
6. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen
bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände
wesentlich Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei
Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der
Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können,
zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt
der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zu Schadenersatz
verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden
Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber,
falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentum
an dem neuen Gegenstand auf den Auftragnehmer.
7. Abnahme
Die Abnahme der erbrachten Leistungen richtet sich ausschließlich nach § 12 der
Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).
8. Haftung / Verjährung
8.1 Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich grundsätzlich nach § 13 der
Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).
8.2 Abweichend hiervon verjähren Mängelansprüche für Leistungen i.S.d. § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB
sowie § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B für Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder
Veränderung einer Sache besteht in einem Jahr ab Abnahme der Leistung. Die Verkürzung auf die
einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des
Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen sowie bei Haftung für
sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers,
seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen.
8.3 Ansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beschränkt.
8.4 Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Materialien (Wasser, Luft, etc.)
verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der
Auftraggeber es unterlassen hat, in der Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand
hinzuweisen.
8.5 Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig
in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende
Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er den Auftragnehmer zu beauftragen, die
Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren. Für Schäden an der vorzeitig
in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden
Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht.
9. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist im Verkehr mit Unternehmern i.S.d. § 14 BGB der Sitz der
gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers.
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen der Mayer Elektrotechnik (nachfolgend Mayer) gelten
ausschließlich für alle Kaufverträge, die ein Verbraucher oder Unternehmer (nachfolgend „Kunde“)
mit Mayer abschließt. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden
widersprochen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Individuelle Abreden
zwischen Mayer und dem Kunden haben stets Vorrang. Verbraucher im Sinne dieser Allgemeinen
Verkaufsbedingungen ist unter Bezugnahme auf § 13 BGB jede natürliche Person, die ein
Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer
selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unter Bezugnahme auf § 14 BGB jede natürliche oder
juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines
Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.
2.Vertragsschluss
Für den Umfang der vertraglichen Vereinbarung ist im Verkehr mit Verbrauchern diese, im Verkehr
mit Unternehmern unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Im Falle einer
unverzüglichen Ausführung und Lieferung gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die im Verkehr mit Verbrauchern angegebenen Preise von Mayer sind Endpreise und enthalten
die gesetzliche deutsche Umsatzsteuer. Die angegebenen Preise verstehen sich zusätzlich etwaig
anfallender Liefer- und Versandkosten, die dem Kunden vor Abschluss des Vertrages im jeweiligen
Angebot bekannt gegeben werden.
3.2 Im Verkehr mit Unternehmern gelten angegebene Preise ohne gesonderte Vereinbarungen
stets zuzüglich der deutschen Umsatzsteuer
3.3 Der Kunde ist zur Ausübung der Aufrechnung nur berechtigt, soweit Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder durch Mayer anerkannt wurden.
3.4 Ist Vorauskasse vereinbart, ist die Zahlung sofort nach Vertragsabschluss fällig.
4. Liefer- und Versandbedingungen
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der
Übergabe auf den Kunden über. Ist der Kunde Unternehmer, so geht beim Vorliegen eines
Versendungskaufs die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der
Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den
Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertrag im Eigentum
von Mayer. Ist der Kunde Unternehmer bleiben sämtliche gelieferten Gegenstände bleiben bis zur
Begleichung unserer gesamten, auch künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zum
Kunden unser Eigentum.
5.2 Werden die gelieferten Gegenstände vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache
verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für Mayer , ohne dass Mayer hieraus verpflichtet wird. Die
neue Sache wird Eigentum von Mayer. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Kunden
gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes
der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht
dem Kunden gehörender Ware gemäß § § 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so
werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch
Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an Mayer
Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der
Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die im Eigentum oder
Miteigentum von Mayer stehenden Sachen, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der
nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
5.3 Wird Vorbehaltsware vom Kunden allein oder zusammen mit anderer Ware veräußert, so tritt
der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des
Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rängen vor dem Rest ab. Wenn die
weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Kunden steht, so erstreckt sich die Abtretung
der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Kunden am Miteigentum entspricht. Mayer
ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen
Forderungen. Mayer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange
der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf unser
Verlangen hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die
Abtretung anzuzeigen. Mayer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
5.4 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen
Forderungen hat der Kunde Mayer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch
notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des
Konkursverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das
Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die
Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest
erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
5.5 Bei einem Scheck/Wechselverfahren geht der Eigentumsvorbehalt von Mayer in sämtlichen
Stufen erst dann unter, wenn der Kunde seinen sämtlichen Zahlungsverpflichtungen hieraus uns
und gegenüber Dritten nachgekommen ist. Übersteigt die Mayer aufgrund der Vorausabtretung
zustehende Sicherung den Wert unserer gesicherten Forderungen um mehr als 10%, so ist Mayer
insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Der Wert unserer
gesicherten Forderungen bestimmt sich nach dem Betrag, welchen Mayer dem Kunden in
Rechnung gestellt hat.
5.6 Nimmt der Kunde eine an Mayer abgetretenen Forderung aus einer Weiterveräußerung von
Liefergegenständen in ein mit seinen Kunden bestehenden Kontokorrentverhältnis auf, so ist die
Kontokorrentforderung in voller Höhe abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der
anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages abgetreten gilt, den unsere ursprüngliche
Forderung ausmachte.
6. Sachmängelhaftung
6.1 Soweit Mängel vorliegen, stehen dem Kunden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die
gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Sind an dem Vertrag nur Kaufleute beteiligt, so gelten
ergänzend die §§ 377 ff. HGB.
6.2 Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren bei neuen Sachen nach zwei Jahren ab
Ablieferung des Kaufgegenstandes, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes
vereinbart wird. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren
Sachmängelansprüche jedoch nach einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
6.3 Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln bei gebrauchten Sachen verjähren in einem Jahr
ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Soweit der Kunde eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des
Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, ist die
Sachmängelhaftung ausgeschlossen.
6.4 Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit Mayer aufgrund Gesetzes zwingend
haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.
Die vorstehenden Beschränkungen zur Sachmängelhaftung gelten nicht für
Schadenersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von
Pflichten von Mayer oder eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen oder
soweit Mayer oder ein gesetzlicher Vertreters oder ein Erfüllungsgehilfe einen Mangel arglistig
verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Die
vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch nicht für Schadensersatzansprüche des
Kunden bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit wegen eines von
Mayer oder eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Mangels.
7. Haftung
7.1 Hat Mayer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für
einen Schaden infolge leichter Fahrlässigkeit aufzukommen, so haftet Mayer beschränkt.Die
Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung
gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom
Kunden für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen
Summenversicherung) gedeckt ist, haftet Mayer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des
Kunden, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zu Schadensregulierung durch
die Versicherung. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte
Schäden wird nicht gehaftet.
7.2 Unabhängig von einem Verschulden von Mayer bleibt eine etwaige Haftung von Mayer bei
arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
7.3 Ist die Haftung von Mayer ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dies ebenfalls für die
persönliche Haftung von Angestellten, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
8. Anwendbares Recht und Gerichtsstand handelt der Kunde als Kaufmann, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von Mayer.